Thema: Health-Claims-Verordnung

Dr. Martin Müller • 5. Februar 2023

10 Jahre nach dem Start der Werbeverbote:

Gedanken und Anregungen für einen kreativen Umgang


2003 wurde der EU-Gesetzgebungsprozess zur Health-Claims-Verordnung gestartet und seit gut 10 Jahren, seit dem 14. Dezember 2012, gelten Werbeverbote für Lebensmittel. Es darf seitdem nur noch mit gesundheitsbezogenen Eigenschaften von Lebensmitteln geworben werden, wenn dies ausdrücklich genehmigt ist. Die Genehmigung erfolgt durch einen von der EU-Lebensmittelbehörde (EFSA) wissenschaftlich positiv bewerteten und danach von der EU-Kommission formal juristisch zugelassenen Health Claim.


Was hat die Health-Claims-Verordnung bewirkt und wie kann man mit ihr sinnvoll umgehen?


Ich will jetzt nicht die Frage diskutieren, ob durch diese Verordnung in den letzten 10 Jahren tatsächlich der Verbraucherschutz gestärkt wurde, was der Unionsgesetzgeber ja urspünglich wollte, oder ob durch die Regelungslücken und Versäumnisse bei der Umsetzung der Verordnung vielleicht eher das Gegenteil erreicht wurde. Viele sind hier nicht zufrieden.


Ich möchte auch nicht die Tatsache kommentieren, dass nicht alle in der Verordnung vorgesehenen Regelungen umgesetzt wurden, wie das Konzept der Nährwertprofile oder die Bewertung von pflanzlichen Stoffen (Botanicals). Das Regelungskonstrukt ist nach vielen Jahren immer noch nicht fertig. Einige bezeichnen die Health-Claims-Verordnung deswegen ja auch als ein „Paradebeispiel für eine gescheiterte Gesetzgebung“.


Und, ich möchte hier auch nicht näher erläutern, wie man durch den einfachen Zusatz von Vitaminen, Mineralien oder anderen Stoffen mit zugelassenen Health Claims im Prinzip jedem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel einen Gesundheitsnutzen künstlich implantieren kann, auch wenn dieser ursprünglich nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist. Ich denke, dies ist hinlänglich bekannt und wird viel zu oft praktiziert.


Ich möchte heute diese Fragen aufwerfen und damit einen vielleicht neuen kreativen Umgang mit dieser Verordnung anregen:


  • Wie kann man die gegenwärtige Sachlage nutzen, dass die EFSA oder die Kommission bisher bei vielen Botanicals nicht entschieden hat, also ein „on-hold“-Claim vorliegt?


  • Was kann man tun, wenn neue Studien, vielleicht auch eigene Untersuchungsergebnisse, über einen Stoff vorliegen, die von der EFSA bisher nicht berücksichtigt wurden?


  • Was ist möglich, wenn ein Bewertungsergebnis der EFSA wissenschaftlich zu kritisieren ist, grundsätzlich oder weil neue Erkenntnisse vorliegen?


  • Was sind eigentlich "kommerzielle Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln" oder was ist "Werbung für Lebensmittel (...), die (...) an Endverbraucher abgegeben werden", wie in Artikel 1, Absatz 2 der Verordnung definiert, und wo sind hier die Grenzen zu einem redaktionellen Beitrag, ggf. an spezielle Personengruppen, oder einer nichtkommerziellen Mitteilung, und welche Mitteilungen sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes in einem besonderen Maße geschützt?


Besonders der letzte Fragenkomplex skizziert Interpretationsmöglichkeiten, als Grundlage für kreative Marketing-Konzepte, auch im Sinne von:


"Das Geheimnis von Veränderung besteht darin, alle Energie darauf zu konzentrieren,

Neues aufzubauen, statt Altes zu bekämpfen." (Sokrates).


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